Allgemein
Monatsrückblick November 2024
wir möchten Sie über die wichtigsten Ereignisse und Neuigkeiten des Monats November informieren. Dieser Rückblick enthält wichtige rechtliche Entwicklungen, bevorstehende Termine und spannende Ankündigungen.
Interview von Klaus Müller – Präsident der Bundesnetzagentur – in der ZfK zum Stand der Regulierungsnovelle, veröffentlicht am 21. und 25.11.2024
In einem zweiteiligen Interview mit Klaus Hinkel, veröffentlicht in der ZfK, offenbarte Klaus Müller einige Indizien zur Neugestaltung der Regulierung.
Ausgleich steigender Betriebskosten:
Herr Müller erkennt die Notwendigkeit an, die steigenden Betriebskosten auszugleichen. Die Behörde hat dazu vorgeschlagen, die Regulierungsdauer von fünf auf drei Jahre zu verkürzen. Trotz Kritik aus der Branche hält die BNetzA an diesem Vorschlag fest. Gleichzeitig betont sie jedoch, dass die angestrebten Vereinfachungen im Regulierungssystem zunächst wirksam werden müssen, bevor eine Verkürzung der Regulierungsperiode tatsächlich umgesetzt werden kann. Die kommende 5. Regulierungsperiode bleibt daher wie bisher auf fünf Jahre festgelegt.
Zudem hätte die Behörde Betriebskostenanstiege zwischen den Jahren 2021 bis 2023 bisher nicht nachvollziehen können. Sofern sich doch ein Kostenanstieg manifestiere – hier sei insbesondere die Branche aufgefordert entsprechende Daten zu liefern –, kann sich der Behördenleiter jedoch weiterhin vorstellen, dass Betriebskosten-Anpassungsinstrumente in der 4. und 5. Regulierungsperiode kurzfristig eingeführt werden. In diesem Kontext verweist Herr Müller speziell auf das VKU-Modell als „sehr operationabel“.
Mögliches Bonussystem für Energiewendekompetenz:
Hinsichtlich monetärer Anreizsystematiken für Energiewendekompetenzen merkte der BNetzA-Chef an, dass keine weitere Bürokratie bei der Ermittlung der Indikatoren entstehen solle. Die Einführung eines Malus sei nicht ausgeschlossen, vorrangig könne sich die Behörde allerdings ein Bonus-System für Netzbetreiber mit deutlich überdurchschnittlicher Performance bei der Realisierung von entsprechenden Kennzahlen vorstellen.
Dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten und Versorgungsleistungen im dnbK
Herr Müller gab in puncto dnbK an, dass vorgelagerte Netzkosten, vermiedene Netzentgelte und die Versorgungsleistungen weiterhin als dauerhaft nicht beeinflussbar erhalten bleiben sollen. Bei den Versorgungsleistungen könne gar die bisherige, kaum begründbare Stichtagsregelung entfallen. Weitere als dauerhaft nicht beeinflussbar ansetzbare Kosten sehe die Behörde allerdings nicht.
Einführung eines WACC-Modells und die Rolle der BKZ bei der EOG-Ermittlung
Die Antworten von Herrn Müller bezüglich der Systematik zur EOG-Ermittlung, lassen deutlich auf die Einführung eines WACC-Modells schließen – mithin sei diese Systematik internationaler Standard und schaffe den Unternehmen mehr Entscheidungsfreiheit bei Finanzierungsfragen. Die von der Branche vorgebrachten Argumente, auf einen Abzug der BKZ von der Verzinsungsbasis in einem WACC-Modell zu verzichten, konnten die Behörde bisher nicht überzeugen. Die BNetzA sei ein großer Befürworter einer einheitlichen Stromgebotszone. Damit seien BKZ auch zukünftig als Lokalisierungssignale ein sehr sinnvolles Instrument. Die zugrundeliegende Frage, ob die 40 %-EK-Quote im WACC-System bereits feststehe, wurde hingegen nicht konkret beantwortet. Grundsätzlich stehe bei der Entwicklung der zukünftigen Systematik weiterhin eine wettbewerbsfähige EK-Verzinsung an zentraler Stelle.
Kalkulatorische Gewerbesteuer auch im WACC-System
Bezüglich der Gewerbesteuer tendiere die Behörde aufgrund der von der Branche aber auch LRegB vorgebrachten Argumente dazu, weiterhin – auch in einem WACC-System bzw. bei verkürzten Regulierungsperioden – eine kalkulatorische Gewerbesteuer anzusetzen.
Zeitplan für die Novelle der ARegV und NEV
Zum Zeitplan der Novelle äußerte sich der BNetzA-Präsident ebenfalls: So sollen im Januar die Rahmenfestlegungen, mit der die ARegV und NEVs abgelöst werden sollen, in Festlegungsentwürfen konkretisiert werden. Zudem sollen zu Beginn des Jahres Sachstände zu Kapitalverzinsung, Effizienzvergleich und dnbK kommuniziert werden. Avisiert ist, dass Ende 2025 der Prozess zur Kosten- und Erlösbestimmung abgeschlossen ist.
Noch wenig Zulauf für KANU 2.0
Abschließend seien noch Statements zu Erkenntnissen der BNetzA hinsichtlich der Anwendung von KANU 2.0 angemerkt: Etwa zweidrittel der Gasnetzbetreiber haben die Systematik noch nicht in Anspruch genommen. Bei den Anwendern von KANU 2.0 stiegen die Netzentgelte meist um ca. 20-25 %.
Falls dies zu schnell war, haben wir Ihnen den aktuellen Stand des NEST-Prozess in einem Webinar kompakt zusammengefasst:
Das Webinar richtet sich an Personen, die entweder nur teilweise oder gar nicht an den Expertengesprächen der BNetzA zum Eckpunktepapier „NEST“ teilgenommen haben.
Es bietet einen fundierten Überblick und eignet sich besonders für diejenigen, die aktiv an Diskussionen teilnehmen und sich zu den Thesen austauschen möchten.
Ziel des Webinars die Teilnehmenden einen Überblick über den NEST-Prozess zu bieten, die wichtigsten Inhalte kennen zu lernen und diese wiedergeben zu können.
Anmeldung und weiterer Informationen finden Sie unter
www.kvk-kompetenzzentrum.de/weiterbildung
Spannender Vortrag von Karsten Bourwieg – Vorsitzender Beschlusskammer 9 der BNetzA zu aktuellen Regulierungsthemen aus Sicht der BNetzA auf dem BDEW Regulierungstag
Auf dem von BDEW, EW Medien und Kongresse sowie der KVK gemeinsam veranstalteten Regulierungstag gab Herr Bourwieg spannende Einblicke in neue regulatorische Sachverhalte und die Sichtweise der BNetzA dazu.
Insbesondere referierte er zu den folgenden Themen:
Fehlerhafte Datenmeldung im Effizienzvergleich
Bei einem Stromnetzbetreiber wurden nach Aussage von Herrn Bourwieg die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten fehlerhaft zugeordnet. Da dieser betroffene Netzbetreiber bislang ein 100% Effizenz-Peer-Unternehmen war, hatte dies gravierende negative Auswirkungen auf den eigenen Effizienzwert. Es gäbe weiterhin durch die Änderungen des Peer-Status Auswirkungen auf andere Netzbetreiber, gleichwohl in viel geringeren Ausmaß.
Die Beschlusskammer entschied, dass im Falle der individuellen Verschlechterung des Effizienzwertes der betroffenen Netzbetreiber es keine Neubescheidung durchführen werde oder die Werte im Vergleich zum Anhörungsstand verändern werde. Für individuelle positive Abweichungen, die 0,1 Prozentpunkte überschreiten, werde es Neuberechnungen und Neubescheidungen geben. Hier werde die Beschlusskammer auf die individuell betroffenen Netzbetreiber zugehen. Individuelle Abweichungen von 0,1 Prozentpunkten oder darunter werden nicht weiter aufgegriffen. Weitere Details.
Momentaner Stand im NEST Prozess
Herr Bourwieg führte zunächst die bereits von Herrn Müller im Vorfeld der Veranstaltung kommunizierten Punkte aus (siehe Punkt ZfK-Interview). Ergänzend erläuterte er den neuen Ansatz der BNetzA bezüglich der Dauer der Regulierungsperioden. Grundsätzlich soll die fünfte Regulierungsperiode sowohl im Strom als auch um Gas nochmal 5 Jahre dauern. Im Anschluss, also ab 2033 (Gas) bzw. 2034 (Strom) sollen dann 3-jährige Regulierungsperioden folgen.
Aktualisiertes Positionspapier der BNetzA zu den Baukostenzuschüssen (BKZ)
Die BKZ sollen weiterhin primär eine Lenkungs- und Steuerungsfunktion ausüben. Neuerungen gibt es jedoch bei der Berechnungsmethodik. Grundsätzlich wird weiterhin das Leistungspreismodell der BK6 genutzt. Es solle nun aber eine transparente Glättung des LP mittels Durchschnittsbetrachtung über 5 Jahre erfolgen. Außerdem neu, die sogenannten Lokalisationssignale. Die Differenzierung der ÜNB unter bestimmten – nicht geographischen, sondern wirkungsbezogenen-, transparenten Voraussetzungen werden als nicht missbräuchlich angesehen. Dieser Ansatz für ÜNB sei grundsätzlich nicht auf VNB übertragbar. Es solle prinzipiell gelten: „ein Netzbetreiber – ein Netzentgelt – ein BKZ“.
BKZ unzulässiges Differenzierungskriterium in Konzessionsverfahren
Zudem wies Herr Bourwieg darauf hin, dass aus Sicht der BNetzA das Thema BKZ im Rahmen der Konzessionsverfahren nicht mehr als Kriterium herangezogen werden dürfte.
Am 15.11.2024 fand ein Branchendialog zur Methodenfestlegung Effizienzvergleich statt.
Dem Dialog lag die Einordnung des Effizienzvergleichs im Kontext der §§ 21 und 21a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) (EnWG) zugrunde. Effizienzvorgaben sollen grundsätzlich bei der Regulierung berücksichtigt werden. Dementsprechend sei auch ein Effizienzvergleich in der Sparte Gas – in welcher Form auch immer – grundsätzlich weiter angebracht. Der Effizienzwert müsse so ermittelt werden, dass dieser erreichbar und übertreffbar sei, strukturelle Gegebenheiten berücksichtige sowie primär auf beeinflussbaren Kosten basiere.
Folgende Punkte stehen fest: Ziel ist eine Beschleunigung des Ermittlungsverfahrens insbesondere auch durch Vereinfachungen bei Datenabfragen und –umfang. Einheitliche Vergleichsparameter bleiben bestehen. Der Vergleich soll auf TOTEX-Basis beruhen, um Fehlanreize, insbesondere einen CAPEX-OPEX-Shift zu vermeiden. Eine Mindesteffizienz soll beibehalten werden, wobei sich 60 % als Absicherung bewährt hat. Ein Bonus soll nur bei neuem Effizienzdruck Anwendung finden. Es werden weiterhin standardisierte Kapitalkosten verwendet, der vorausschauende Netzausbau ist aus Behördensicht ausreichend berücksichtigt, und es sind keine zusätzlichen Parameter erforderlich. Redispatchkosten sollen künftig in den Effizienzvergleich einfließen, und die Fristeinhaltung stärker kontrolliert werden.
Offene Punkte betreffen insbesondere die noch zu klärende Effizienzvergleichsmethodik, da es Weiterentwicklungen der bestehenden Methoden gibt. Während DEA und SFA sich bewährt haben, könnte die Bestabrechnung, insbesondere die Mittelwertbildung, infrage gestellt werden. Zudem wird diskutiert, ob der Abbaupfad bei längeren Regulierungsperioden auf nur drei Jahre begrenzt werden sollte – auch wenn die Regulierungsperiodenlänge von 5 Jahren beibehalten würde.
Die Datenqualität soll weiter abgesichert werden, und die Skalierung der Effizienzwerte wird thematisiert – Ein Effizienzwert von 100 % müsse laut Bundesnetzagentur nicht erreichbar sein, obwohl der BGH anders entschieden hat. Weitere Details.
Wir wünschen Ihnen allen eine erholsame Weihnachtszeit und ein schönes Weihnachtsfest! Genießen Sie die Zeit und erholen Sie sich gut. Wir freuen uns darauf, Sie im neuen Jahr wieder mit Neuigkeiten und wichtigen Informationen zu versorgen