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Monatsrückblick März 2024

Auch diesen Monat informieren wir Sie wieder kurz und knapp über die aktuellsten und bedeutendsten Entwicklungen im regulierten Energiegeschäft. In dieser Ausgabe möchten wir unter anderem ein besonderes Augenmerk auf die jüngsten Vorschläge der Bundesnetzagentur (BNetzA) zur Anpassung der Abschreibungsmodalitäten für die Gasnetztransformation legen.

Weichenstellung für die Gasnetzinfrastruktur: BNetzA initiiert KANU 2.0
Mit dem Eckpunktepapier zu den Abschreibungsmodalitäten für die Gasnetztransformation (KANU 2.0) führt die BNetzA ihre Bemühungen fort, den regulatorischen Rahmen an die Ziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes anzupassen. Vor dem Hintergrund des Ziels, bis 2045 Treibhausgasneutralität zu erreichen, stellt die BNetzA nun verschiedene Modelle vor, die eine Refinanzierung der bestehenden Gasnetzinfrastrukturen – einschließlich der Bestandsanlagen – ermöglichen. Zugleich wird angestrebt, die finanziellen Belastungen, insbesondere in den letzten Jahren der Nutzung, für die Netznutzer so gering wie möglich zu halten. Eine entsprechende Regelung zur Verkürzung der Nutzungsdauern für Neuinvestitionen ab 2023 hatte die BNetzA bereits 2022 getroffen (KANU 1.0).

Vorgeschlagene Modelle
Es werden zwei Modelle für die Abschreibungsmodalitäten vorgestellt, die den Gasnetzbetreibern angesichts des bevorstehenden Ausstiegs aus der Erdgasversorgung die Möglichkeit bietet, das gesamte Anlagevermögen des Gasnetzes vollständig bis spätestens 2045 über die Netzentgelte zu refinanzieren. Entscheidend dabei ist, dass im Rahmen der endgültigen Festlegungen lediglich eines dieser Modelle für die Anwendung ausgewählt wird.

Wahlmodell: Dieses Modell bietet den Netzbetreibern die Option, sich für jedes Anlagengut zwischen einer degressiven Abschreibung in Höhe von 15% oder einer linearen Abschreibungsmethode zu entscheiden. Für die lineare Abschreibung können dabei die Nutzungsdauern für die Anlagen so gewählt werden, dass diese bis spätestens 2045 vollständig abgeschrieben werden (vgl. Tenorziffer 1 der KANU-Festlegung). Bei Anwendung der degressiven Abschreibungsmöglichkeit bildet sich der Abschreibungswert aus der Multiplikation des Restwerts zum 31.12. des Vorjahres und dem Abschreibungssatz von 15%.

Korridormodell: Als Alternative zum Wahlmodell schlägt das Eckpunktepapier das Korridormodell vor. In diesem Modell werden sowohl ein minimaler als auch ein maximaler Abschreibungsbetrag je Anlagengruppe und Zugangsjahr festgelegt. Der minimale Wert basiert auf der linearen Abschreibung gemäß den bisherigen Nutzungsdauern der GasNEV, während der maximale Wert aus der Multiplikation der kalkulatorischen Restwerte (z.B. zum 31.12.2024) mit einem Abschreibungssatz von 10% resultiert. Innerhalb dieses Korridors können die Netzbetreiber die Abschreibung flexibel gestalten.

Umsetzung und Zeitplan
Die BNetzA strebt an, die neuen Regelungen bereits ab 2025 wirksam werden zu lassen, um eine flexible Anpassung der Abschreibungsmethoden zu ermöglichen. Eine entsprechende Festlegung („KANU 2.0“) ist im Entwurf und soll noch im Frühjahr zur Konsultation gestellt werden. Die endgültige Festlegung wird bis zum dritten Quartal 2024 erwartet.
Eine Stellungnahme zum Eckpunktepapier war bis zum 28. März möglich.

Zum Nachlesen:
BNetzA-Aktuelles

Aktuelle Einblicke in den Effizienzvergleich der Verteilnetzbetreiber Strom für die vierte Regulierungsperiode
Die BNetzA hat am 07. März 2024 ein Gutachtenentwurf zum Effizienzvergleich der Verteilernetzbetreiber Strom für die vierte Regulierungsperiode veröffentlicht. Durch eine abgestimmte Auswahl und Validierung von Vergleichsparametern soll eine faire und realistische Bewertung der Netzbetreiber gewährleistet werden. Mit einer durchschnittlichen Effizienz von 95.9% zeigt der Entwurf, dass die Verteilernetzbetreiber Strom insgesamt eine hohe Leistungsfähigkeit aufweisen.

Für weitere Details und die Implikationen dieses Gutachtens empfehlen wir die Lektüre auf der Webseite der BNetzA. Dort erhalten Sie tiefergehende Einblicke in die angewandte Methodik und die spezifischen Ergebnisse des Effizienzvergleichs sowie deren Auswirkungen auf den Energiesektor.

Zum Nachlesen:
BNetzA – Effizienzvergleich – Gutachtenentwurf zum Effizienzvergleich (Stand 07. März 2024)

Monitoring der Energiemärkte 2024 durch BNetzA und Bundeskartellamt
Zwischen dem 18. März und 26. April 2024 führen die BNetzA und das Bundeskartellamt eine gemeinsame Datenerhebung im Elektrizitäts- und Gasmarkt durch. Die BNetzA konzentriert sich dabei auf die Regulierung und Markttransparenz gemäß § 35 EnWG, während das Bundeskartellamt den Wettbewerb und die Markteffizienz auf Großhandels- und Endkundenebene analysiert (§ 48 Abs. 3 GWB). Die Ergebnisse dieser Untersuchungen fließen in einen gemeinsamen Monitoringbericht ein, der die Markttransparenz und -effizienz verbessern soll.

Die Datenübermittlung erfolgt über das Online-Portal MonEDa. Alle relevanten Marktteilnehmer sind aufgefordert, ihre Daten fristgerecht einzureichen, um einen umfassenden Überblick über die aktuellen Marktbedingungen zu ermöglichen.

Zum Nachlesen:
BNetzA – Datenerhebung Monitoring 2024