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Monatsrückblick Juni 2024

Wir möchten Sie über die wichtigsten Ereignisse und Neuigkeiten des Monats Juni informieren. Dieser Rückblick enthält wichtige rechtliche Entwicklungen, bevorstehende Termine und spannende Ankündigungen.

1. Neues BGH-Urteil zu Lohnzusatzleistungen
Ende Juni hat der BGH seinen Beschluss vom 30. Januar 2024 (Az. EnVR 39/22) veröffentlicht. In diesem wurde entschieden, dass die Fortzahlung des regelmäßigen Entgelts an zusätzlichen arbeitsfreien Tagen aufgrund von Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen keine Lohnzusatzleistung im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV darstellt.

Definition von Lohnzusatzleistungen
Lohnzusatzleistungen sind laut BGH solche Leistungen, die das Arbeitsentgelt erhöhen und zusätzlich zum normalen Lohn gezahlt werden. Das bedeutet, dass:

  • Freistellungen von der Arbeitspflicht, wie zusätzliche Urlaubstage oder spezielle Regelungen an Feiertagen, nicht als lohngleiche Leistungen betrachtet werden.
  • Solche Freistellungen nicht die Kriterien erfüllen, um als Lohnzusatzleistungen anerkannt zu werden.

Der BGH betont, dass die Fortzahlung des Entgelts an diesen Tagen keine zusätzliche Entlohnung darstellt, sondern lediglich eine Fortführung des regulären Lohns ohne Arbeitsleistung ist.

Regelungen zu zusätzlichen arbeitsfreien Tagen
Das Urteil umfasst eine detaillierte Betrachtung verschiedener arbeitsfreier Tage und deren Einordnung:

  • Zusätzliche Urlaubstage über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus, Freistellungen an Tagen wie Silvester oder während eines Betriebsausflugs werden nicht als Lohnzusatzleistungen eingestuft.
  • Spezielle Urlaubsregelungen an Brückentagen, bei denen nur ein halber Urlaubstag berechnet wird, fallen ebenfalls nicht unter Lohnzusatzleistungen.

Diese Entscheidungen haben zur Folge, dass die dadurch entstehenden Kosten nicht als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gemäß der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) anerkannt werden.

Enger Auslegungsspielraum
Der BGH legt die Ausnahmevorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV sehr eng aus:

  • Ziel der Vorschrift ist es nicht, einen umfassenden sozialen Bestandsschutz zu gewährleisten, sondern nur spezifische, tarifvertraglich geregelte Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen vor Rationalisierungsdruck zu schützen.
  • Der BGH betont, dass eine weite Auslegung der Vorschrift nicht im Einklang mit dem Normzweck steht.

Dies bedeutet, dass nur klar definierte, zusätzlich zum Lohn gezahlte Leistungen als Lohnzusatzleistungen gelten, während reguläre Entgeltfortzahlungen an arbeitsfreien Tagen nicht darunterfallen.

2. Schnelle KANU 2.0 Analysen für Ihr Unternehmen
Analyse der Auswirkungen der neuen Abschreibungsregelungen der BNetzA auf Ihre Erlösobergrenzen und Jahresergebnisse!
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) diskutiert derzeit die Einführung von KANU 2.0. Die Branche wartet gespannt auf eine konkrete Umsetzung dieser neuen Abschreibungsmodalitäten, die erhebliche Änderungen in der Erlösobergrenze mit sich bringen werden und somit einen deutlichen Effekt auf das Jahresergebnis haben.

Um die möglichen Auswirkungen dieser Anpassungen zu bewerten, bieten wir Ihnen eine umfassende Dienstleistung an.
Wir analysieren für Sie die Effekte der vier vorgeschlagenen Varianten bis Ende 2045:

  • Wahlmodell mit degressiver AfA
  • Wahlmodell mit linearer AfA
  • Korridormodell mit Minimumwert
  • Korridormodell mit Maximalwert

Die Anpassungen der Erlösobergrenze sind fraglich in ihrer Höhe, aber sie müssen auch im Kontext einer möglichen Umstellung der handelsrechtlichen Abschreibung betrachtet werden, die den Effekt auf das Jahresergebnis wieder eindämpfen könnte. Unsere Experten berechnen die Auswirkungen auf Basis standardisierter Prämissen und stellen Ihnen detaillierte Ergebnisse zur Verfügung.

Nutzen Sie unsere Dienstleistung, um fundierte Entscheidungen für die Zukunft zu treffen und die wirtschaftlichen Auswirkungen zu kalkulieren. Melden Sie sich gern bei uns für weitere Informationen und profitieren Sie von unseren detaillierten Analysen und maßgeschneiderten Empfehlungen.

3. Expertenaustausch mit der BNetzA
Am 08. Juli 2024 findet der nächste Expertenaustausch der BNetzA zum Eckpunktepapier Netze. Effizient. Sicher. Transformiert (NEST) statt.
Schwerpunktmäßig werden die pauschale Vergütung der Kapitalkosten (WACC) und die Methoden zur Bestimmung der eingehenden Zinssätze und Finanzierungsquoten behandelt.

Anmeldeschluss ist der 04. Juli 2024, melden Sie sich jetzt noch unter folgendem Link an:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/GBK/Termine/start.html