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Monatsrückblick Juli 2024

Im Juli ist viel passiert und wir haben einige Themen für Sie zusammengefasst. Wir möchten Ihnen einen umfassenden Überblick über den KANU 2.0-Festlegungsentwurf geben und stellen Ihnen die wichtigsten Auswirkungen des Eckpunktepapiers zu den Industrienetzentgelten Strom vor. Darüber hinaus teilen wir unsere Eindrücke zu dem im Juli gehaltenen Expertenaustausch zwischen BNetzA und Stakeholdern zur Kapitalerhaltungskonzeption.

Festlegungsentwurf – KANU 2.0 
Am 17.07.2024 veröffentlichte die Bundesnetzagentur einen Festlegungsentwurf zu KANU 2.0. Regelungen gemäß KANU 1.0 werden dadurch ersetzt. Die erweiterte Anpassung der Abschreibungssystematik für Anlagegüter der Gasnetze soll nun dafür sorgen, dass bestimmte Anlagegüter – auch die, die vor 2023 aktiviert wurden und damit bisher nicht unter KANU 1.0 berücksichtigt waren – bis 2045 abgeschrieben werden können.
In begründeten Ausnahmefällen, z.B. durch bundeslandspezifische Klimaschutzziele, können Anlagegüter bis frühestens 2035 abgeschrieben werden. Es soll Netzbetreibern jedoch weiterhin freistehen, ihr Anlagevermögen über die in Anlage 1 GasNEV definierten oberen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern abzuschreiben.

Der Festlegungsentwurf sieht vor, dass Netzbetreiber zukünftig anlagengutspezifisch zwischen der linearen und der degressiven Abschreibungsmethode wählen können. Bei der degressiven Abschreibungsmethode ist dabei ein Abschreibungssatz zwischen 8 und 12 % ansetzbar und das Jahr zu definieren, in dem die Anlage abgeschrieben sein soll. Sobald die Restwerte der linearen Abschreibung des Vorjahres die individuelle degressive Abschreibung überschreiten, ist der Wechsel auf die lineare Abschreibung vorzunehmen. Bei der linearen Abschreibung ist allein die Nutzungsdauer im Rahmen des Korridors (minimal 2035 abzüglich des Jahres der erstmaligen Aktivierung, maximal bis zur oberen Nutzungsdauer gemäß Anlage 1 GasNEV) zu wählen.
Bestimmte Anlagegüter – darunter Verwaltungsgebäude, Geschäftsausstattung, Werkzeuge und Geräte, Lagereinrichtungen, EDV-Anlagen sowie Fahrzeuge – sollen weiterhin ausschließlich gemäß den Definitionen in Anlage 1 der GasNEV abgeschrieben werden dürfen.

KANU 2.0 soll für Anlagegüter, die ab dem 01.01.2021 bis zum 31.12.2023 aktiviert und im Rahmen des KKAuf geltend gemacht wurden, bereits ab dem Jahr 2025 in den Erlösobergrenzen und damit in den Netzentgelten wirken. Einmalig sollen Netzbetreiber die Option erhalten, die Abschreibungsmodalitäten, die im Rahmen des KKAuf für das Jahr 2025 zum 30.06.2024 angesetzt wurden, nachträglich anzupassen.
Eine neue Ermittlung aktuell beantragter bzw. beschiedener Erlösobergrenze für die 4. Regulierungsperiode Gas erfolgt nicht. Vielmehr sollen Änderungen der Abschreibungsmodalitäten für Anlagegüter, die bis zum 31.12.2020 aktiviert wurden mittels eines ‚Transformationselements‘ über das Regulierungskonto berücksichtigt werden. Hierfür wird die Differenz der Erlösobergrenzen aus bisherigen sowie entsprechend KANU 2.0-Bedingungen angepassten Abschreibungsmodalitäten errechnet.
Die Bundesnetzagentur hat mit dem Festlegungsentwurf bereits einen Erhebungsbogen „Transformationselement gemäß KANU 2.0“ veröffentlicht. Der Bogen dient voraussichtlich der Nachverfolgung der zukünftig individuellen Abschreibungsmodalitäten des gesamten Gas-Sachanlagevermögens.

Die neue Regelung soll bis zum Ende der 4. Regulierungsperiode Gas anwendbar sein. Es wird erwartet, dass im Rahmen der Regulierungsnovelle eine analoge Abschreibungsmethodik auf Basis der Restwerte zum 31.12.2027 weiter Anwendung findet.

Eine Stellungnahme zum Festlegungsentwurf ist bis zum 07. August 2024 möglich.

In unserem Webinar „KANU 2.0 – Berechnung & Entscheidung“ am 5.9.24 erfahren Sie, wie Sie den Kapitalkostenabzug und das Transformationselement berechnen und erhalten einen umfassenden Überblick über mögliche Entscheidungskriterien zur Anwendung von KANU 2.0.

Weitere Details zum Webinar. Bitte beachten Sie, dass eine Teilnahmegebühr erhoben wird.

Eckpunktepapier – Industrienetzentgelte Strom 
Am 24.07.2024 veröffentlichte die Bundesnetzagentur ein Eckpunktepapier zur Fortentwicklung der Industrienetzentgelte im Elektrizitätsbereich. Darin wird vorgeschlagen für stromintensive Betriebe monetäre Anreize zu schaffen, ihren Verbrauch entsprechend der Einspeisesituation im Netz zu regeln.
Erreicht werden soll dies über vergünstigte Netzentgelte für eine erhebliche Erhöhung der Abnahme – verglichen zur durchschnittlichen Jahreslast – zu Zeiten besonders niedriger Börsenpreise bzw. Verringerung der Abnahme zu Zeiten hoher Preise.

Der Anreizmechanismus soll weiter verfeinert werden, um sowohl die technischen Limitationen in der Industrie zu berücksichtigen als auch eine Überlastung der Endverbraucher zu vermeiden. In Regionen mit geringer dezentraler Einspeisung erneuerbarer Energien entstehen Engpässe häufig aufgrund von Lastspitzen. Da die vorgeschlagene Ausrichtung am Börsenstrompreis diese Engpässe verschärfen könnte, wird eine Diskussion über die Möglichkeit und Gestaltung regionaler Ausnahmen angeregt.

Unternehmen mit individuellen Netzentgeltprivilegierungen soll mit einer Übergangsfrist eine Umstellung auf die neue Anreizsystematik ermöglicht werden.

Die Konsultation des Eckpunktepapiers soll bis zum 18.09.2024 erfolgen. Als Ziel wurde ausgewiesen, dass die Festlegung zum 01.01.2025 in Kraft tritt.

Expertenaustausch – Kapitalerhaltungskonzeption
Am 09. Juli 2024 gab es einen weiteren Expertenaustausch zwischen BNetzA und Stakeholdern zum Thema Kapitalerhaltungskonzeption. Divergierende Ansichten, die während der Veranstaltung ausgetauscht wurden, sind in das Eckpunktepapier (siehe Zeitplan) eingeflossen.

Zu Beginn konkretisiert die Behörde ihren Zeitplan für die Regulierungsnovelle:

Sommer 2024: Eckpunktepapier – Methodikfestlegungen Ausgangsniveau Strom und Gas
(Veröffentlichung am 19.07.24; Stellungnahmen gegenüber der BNetzA zu den Inhalten des Eckpunktepapiers sind bis zum 30.08.24 mittels des Formblatts möglich.)

September 2024:  Vergabe eines Gutachtens zur Methodik der Kapitalkostenbestimmung

Herbst 2024: Zweiter Expertenworkshop zur Diskussion konkreter Vorstellungen zur Methodik, Kapitalquoten und FK-Zinssatz

Ende 2024: Festlegungsentwurf zur Regulierungssystematik, Festlegung zum Ausgangsniveau, Konkretisierende Eckpunktepapiere zu Produktivitätsfaktor, Effizienzvergleich und Energiewendekompetenz (bei Bedarf weiterer Austausch zu Einzelthemen)

1. Quartal 2025:  Festlegungsentwurf zur Kapitalverzinsung

Weiterhin stellte die BNetzA ihren aktuellen Ansatz zur pauschalen Bestimmung der Kapitalkosten vor.

Insbesondere die Höhe des pauschalen Anteils des ansetzbaren Umlaufvermögens sowie die Berücksichtigung der Ertragszuschüsse und die Gewerbesteuer wurden ausführlich diskutiert.

Darüber hinaus präsentierte die Behörde ihren derzeitigen Ansatz zur Bestimmung des WACC. Die BNetzA strebt zukünftig wieder eine längerfristige Gültigkeit für einmal festgelegte Zinssätze an.

Im Zuge der Veranstaltung zeigte sich, dass weiterhin viele Detailfragen zur Ausgestaltung der zukünftigen Anreizregulierung hohen Diskussionsbedarf auslösen. In Reaktion auf die separierte Abhandlung der NEST-Themen betonten die Branchenvertreter insbesondere, dass der Blick auf das Gesamtsystem nicht verloren gehen darf – Einzelparameter folglich immer in Wechselwirkung zu untersuchen seien – und taten kund, dass eine systematische bzw. strukturelle Verschlechterung für die Branche (individuell gebe es selbstverständlich Gewinner und Verlierer) bei der Kapitalverzinsung gegenüber dem Status-Quo nicht hinnehmbar sei.

Die Foliensätze der Einzelvorträge sind auf der Seite der Bundesnetzagentur einsehbar.