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Monatsrückblick Januar 2024

Was hat sich im Januar im Bereich der Energiewirtschaft getan? Gerne fassen wir Ihnen die wichtigsten Fakten hier noch einmal zusammen.

Die Energiewende verändert nachhaltig die Denkweisen aller Gas- und Stromnetzbetreiber. Sind die Gasnetzbetreiber dazu gezwungen sich mit Gedanken zum Rückbau oder der Stilllegung der eigenen Gasnetze auseinanderzusetzen, so müssen Stromnetzbetreiber die Ertüchtigung und Evolution Ihrer Netze vorantreiben.

Durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil am 2. September 2021 (Rs. C-718/18) wurde zudem festgelegt, dass die Bundesnetzagentur (BNetzA) unabhängiger von politischen Vorgaben und stärker nach eigenem Ermessen handeln solle.

Unter Berücksichtigung der beiden vorgenannten Punkte hat die BNetzA am 18. Januar 2024 ein Eckpunktepapier – Netze. Effizient. Sicher. Transformiert. vorgestellt. Dieses beinhaltet 15 Thesen zu unterschiedlichen Aspekten der Regulierung.

Maßnahmen hieraus im Überblick
Die Bundesnetzagentur hält schon in der ersten These fest, dass sich die Anreizregulierung mit einer Kostenprüfung grundsätzlich bewährt hat und das bestehende Verfahren nicht gänzlich neu gedacht werden sollte. Einerseits wird im derzeit bestehenden System der kontinuierliche Optimierungswille vorangetrieben und zusätzlich Rücksicht auf die individuelle Situation eines jeden Netzbetreibers genommen. Auch etablierte Instrumente, wie der Kapitalkostenabgleich oder die Anpassungen der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten innerhalb einer Regulierungsperiode sollen weitergenutzt werden. Andererseits gib es aber auch Optimierungspotenzial aus Sicht der Behörde.

Eine, in der Branche bereits vielfach diskutierte Maßnahme, ist die Verkürzung der Regulierungsperiode auf drei, statt aktuell fünf Jahre. Begründet wird dies vor allem mit der Notwendigkeit nach Verkürzung des Zeitversatzes bei der direkten Anerkennung von (insbesondere operativen) Kosten. Hierbei zeigt die Behörde Verständnis für den Mehraufwand, den die Verkürzung für Netzbetreiber mit sich bringen würde. So soll die Kostenbestimmung vereinfacht und deren Prüfzyklen beschleunigt werden. Die dazu notwendigen Umstrukturierungen der Bundesnetzagentur wurden in der begleitenden Pressekonferenz erläutert.

Zusätzlich ist die Ablösung des derzeitigen Mischsystem aus Realkapitalerhaltung und Nettosubstanzerhaltung denkbar. Neu- und Bestandsanlagen könnten darüber hinaus in Zukunft einheitlich verzinst werden.

Die besondere Situation der Gasnetzbetreiber veranlasst die Bundesnetzagentur zur Planung von verkürzten Nutzungsdauern, sowie der Umstellung auf degressive Abschreibungsverläufe zur Vermeidung sprunghafter Anstiege der Netzentgelte. Auch sollen Gasnetzbetreiber Rückstellungen für Stilllegungen und Rückbaumaßnahmen bilden dürfen, sodass diese als jährlich anpassbare Kostenpositionen betrachtet werden können.

Weiterhin soll der Katalog der dauerhaft nicht beinflussbaren Kosten, sowie der volatilen Kosten standardisiert, verkürzt und mit Hilfskriterien unterfüttert werden.

Für die Bestimmung des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens bringt die Behörde die Möglichkeit zur Pauschalisierung durch die Nutzung von pauschalen Quoten in die Diskussion ein. Auch die Einführung des international anerkannten WACC-Standards zur Ermittlung des Zinskostenbudgets wird in die Diskussion gebracht, genau wie eine veränderte Anerkennung der Gewerbesteuer auf Basis der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer.

Während der Effizienzvergleich für Stromnetzbetreiber stetig weiterentwickelt werden soll, plant die Behörde diesen für Gasnetzbetreiber auf Anwendbarkeit vor Beginn der Regulierungsperioden zu prüfen. Sollte dieser aufgrund der Entwicklungen der Gasversorgungslandschaft als nicht mehr nutzbar gelten, müssten andere Anreizelemente gefunden werden.

Im Strom ist die Erweiterung des Qualitätselement durch einen Nachweis der „Energiewendekompetenz“ denkbar, um Netzbetreiber mit hohem Transformationswillen zu belohnen.

Revolution oder Evolution?
Der dargestellte Ausschnitt der zur Diskussion gestellten Maßnahmen zeigt, dass die Bundesnetzagentur an der Weiterentwicklung der bestehenden Verfahren interessiert ist. Aufgrund der Menge an Maßnahmen, kann man aber durchaus von einer tiefgreifenden Veränderung sprechen. Insgesamt werden viele Baustellen angegangen. Die Bundesnetzagentur ist dabei bestrebt eine Vereinfachung des Regulierungsrahmens umzusetzen. Gleichzeitig scheint Sie die unterschiedlichen Herausforderungen der Gas- und Stromnetzbetreiber nunmehr stärker im Blick zu haben.

Hierbei gilt es aber zu beachten, dass die vereinfachten Ansätze nicht zu einer Vernachlässigung der individuellen Herausforderungen der Netzbetreiber führen dürfen. Wie richtig beschrieben wird, können Stromnetzbetreiber im unterschiedlichsten Maße von der Energiewende betroffen sein. Gleichermaßen trifft dies auf die Möglichkeit zur Weiternutzung oder der Notwendigkeit zur Stilllegung oder des Rückbaus von Gasnetzen zu.

Daher muss in den Diskussionen zwingend der Sweet-Spot im Interessensdreieck der Simplifizierung, der Flexibilisierung und der Berücksichtigung individueller Gegebenheiten getroffen werden.

Wir begrüßen, dass die Bundesnetzagentur mithilfe des Eckpunktepapiers, den Austausch mit der Branche sucht!

Im Rahmen der Pressekonferenz wurde erläutert, dass dieses Jahr zur Diskussion mit der Branche genutzt wird und im nächsten Jahr Maßnahmen beschlossen werden sollen. Eine Ausnahme könnte hier die vorgezogene Festlegung einer KANU-Regelung für Bestandsanlagen in Gasnetzen sein. Auch wurde festgehalten, dass ein Großteil der Maßnahmen erst mit Start der fünften Regulierungsperiode beginnen wird.

Wie geht es weiter?
Am 2. Februar findet von 9.30 – 16.30 Uhr zur Vorstellung des Eckpunktepapiers eine Auftaktveranstaltung statt. Vertreter der Energiebranche, der Wissenschaft und Behörde wurden persönlich hierzu nach Bonn eingeladen. Jeder kann zudem online an der Veranstaltung teilnehmen. Der Anmeldelink steht am 2.2. ab ca. 9 Uhr hier zur Verfügung.

Zum Nachlesen:
BNetzA – Große Beschlusskammer
BNetA Eckpunktepapier, 18.1.2024

Was ist noch passiert?
EK-Zins Festlegung für Neuanlagen im Kapitalkostenaufschlag. Näheres dazu hier.