Allgemein

Monatsrückblick Februar 2024

Auch diesen Monat informieren wir Sie wieder kurz und knapp über die aktuellsten und bedeutendsten Entwicklungen im regulierten Energiegeschäft.

Limitierung “Kommunalrabatt”
Entsprechend einem BGH-Beschluss vom 05. Dezember 2023 sind ausschließlich Rabatte auf das Entgelt auf den Netzzugang möglich. Das heißt, nur auf Arbeits-, Leistungs- und Grundpreis ist ein Nachlass zulässig. Im Umkehrschluss folgt, dass den Kommunen auf Abgaben, Umlagen sowie Entgelte für Messungen und den Messtellbetrieb keine Preisnachlässe gewährt werden dürfen und diese somit nicht auf die Erzielbaren Erlöse nach § 5 Abs. 1 S. 1 ARegV anrechnungsfähig sind.

Zusätzlich wurde entschieden, dass Umsatzsteuernachzahlungen, die im Zusammenhang mit dem Kommunalrabatt entstehen, im Regulierungskonto nicht erlösmindernd ansetzbar sind. Preisnachlässe für Kommunen bezüglich der auf Netzentgelte zu entrichtende Umsatzsteuer wurden zudem als unzulässige Nebenleistungen identifiziert.

Die Beschlüsse zum Nachlesen:
Beschluss des Kartellsenats vom 5.12.2023 – EnVR 59/21 – (bundesgerichtshof.de)
Beschluss des Kartellsenats vom 5.12.2023 – EnVR 61/21 – (bundesgerichtshof.de)

Aus Schlüsselung resultierende, passive Kapitalverrechnungsposten sind als Abzugskapital zu werten.
Am 19. Dezember 2023 wurde der BGH-Beschluss veröffentlicht, dass ein passiver Kapitalverrechnungsposten als Abzugskapital zu werten ist, wenn sich der Verrechnungsposten durch die Zuordnung des Eigenkapitals mittels Schlüsselung auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche des Unternehmens ergeben hat. Der BGH vertritt die Auffassung, dass ein aus dieser Zuordnung resultierender, passiver Kapitalverrechnungsposten zinslos zur Verfügung gestelltem Kapital gleichzusetzen ist.

Der Beschluss zum Nachlesen:
Beschluss des Kartellsenats vom 19.12.2023 – EnVR 9/21 – (bundesgerichtshof.de)

Ende der temporären Umsatzsteuersenkung auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz
Mit dem 31. März 2024 endet der Zeitraum des auf 7 % gesenkten Umsatzsteuersatzes, der für bestimmte Gasbelieferungsformen seit dem 01. Oktober 2022 galt. Ab dem 01. April 2024 ist somit wieder ein Steuersatz i.H.v. 19 % auf alle Gaslieferungen gültig.

Ausführliche Erläuterungen zur temporären Umsatzsteuersenkung:
Bundesfinanzministerium – FAQ „Temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“

Weiterentwicklung der Regulierung
In unserem Januar-Newsletter haben wir bereits die Ansätze der BNetzA für eine Weiterentwicklung des Regulierungsregimes für Sie zusammengefasst. Am 2. Februar fand hierzu auf Einladung der BNetzA eine Informationsveranstaltung für die Branche statt. Die Einbindung der Netzwirtschaft in den Weiterentwicklungsprozess ist unseres Erachtens zu begrüßen. Gravierende neue Erkenntnisse bot die Veranstaltung jedoch nicht. Aus diesem Grund werden vielfältige und umfangreiche Stellungnahmen aus der Netzwirtschaft erwartet.

Grundsätzlich drängt sich der Eindruck auf, dass der BNetzA bereits mit den 15 vorgelegten Thesen ein abgeschlossener Rahmen für die Umgestaltung der Regulierung vorschwebt. Die angestrebte Komplexitätsreduktion und die Praxisanwendbarkeit der vorgeschlagenen Änderungen lassen sich unseres Erachtens nur in einem Gesamtkonstrukt erreichen. So kann eine verkürzte Periodendauer voraussichtlich nur mit Pauschalisierungen und Vereinfachungen eine Aufwandsreduktion realisieren. Die Aufforderung seitens der BNetzA zu jeder einzelnen These – die nur im Verbund sinnvoll Wirkung zeigen – jeweils separat von der Branche Stellungnahme einzufordern, ist vor diesem Hintergrund kritisch zu bewerten.

Zum Zeitplan und Inhalt für eine Umsetzung eines “KANU II” im Gas wurde die BNetzA konkreter: Voraussichtlich soll eine Wahlmöglichkeit zwischen linearer und degressiver Abschreibung vorgesehen werden und die Abschreibung auch für Altanlagen bis 2045 für Gasnetzbetreiber, die nicht mit einer Weiternutzung ihres Netzes für H2 rechnen, ermöglicht werden. Genaueres soll in einem zeitnah veröffentlichten Eckpunktepapier präsentiert werden. Der Entwurf zur Konsultation ist laut der Behörde noch im Frühjahr vorgesehen. Mit einem Festlegungsentwurf soll gegen Ablauf des Jahres zu rechnen sein. Ab 2025 sollte dementsprechend eine Anpassung der Nutzungsdauern in Reaktion auf das absehbare Ende der fossilen Gasversorgung auch für Neuanlagen möglich sein.

Eine Stellungnahme zu dem Thesenpapier war bis zum 29. Februar möglich.

Weitere Informationen zur ARegV Novelle sowie ein Mitschnitt der Dialogveranstaltung vom 02. Februar 2024 hier:
Bundesnetzagentur – Große Beschlusskammer