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BNetzA legt Eckpunktepapier zur Erhöhung des EK-I-Zinsen im Rahmen des Kapitalkostenaufschlages vor

Die bisherige Regelung zur Bestimmung des kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatzes für Neuanlagen stammt aus einer Zeit historisch niedriger Zinsen. Aufgrund der seit Anfang 2022 deutlich geänderten Marktgegebenheiten, insbesondere in Verbindung mit dem Investitions- und Zinsumfeld, sah sich die Bundesnetzagentur gezwungen zu reagieren und hat für die vierte Regulierungsperiode eine Anpassung der Eigenkapitalverzinsung in Deutschland für Strom- und Gasnetzbetreiber für Neuinvestitionen im Rahmen des Kapitalkostenaufschlages vorgeschlagen, um spürbare Anreize für die notwendigen Investitionen in die Energienetze zu schaffen.

Die neue Regelung sieht vor, dass für ab dem 01.01.2024 getätigte Investitionen in die Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze ein „Plan-Basiszins“ auf Grundlage des ersten Quartals des Jahres, für das jeweilige Folgejahr gebildet wird. Nach Ablauf des jeweiligen Jahres wird der „Plan-Basiszins“ durch den tatsächlich eingetretenen Basiszins ersetzt und über das Regulierungskonto ausgeglichen. Gemäß aktueller Prognosen steigt so der Eigenkapitalzins im Kapitalkostenaufschlag für die Investitionen ab 2024 von 5,07 % auf 7,09 %.

Die KVK begrüßt diese Anpassung! Es bleibt jedoch fraglich, ob die Zinssteigerung das finanzielle Risiko der erforderlichen Neuinvestitionen abdeckt und ausreichende Investitionsanreize bietet, da bspw. der Wagniszuschlag in den aktuell energiepolitisch unsicheren Zeiten nicht angehoben wird.

Auch Branchenvertreter wie der BDEW und der VKU werten die durch die BNetzA vorgeschlagene Änderung zunächst positiv, sehen jedoch ebenfalls noch Ausbesserungsbedarf an der vorgeschlagenen Neuregelung, da diese u.a. keine Berücksichtigung der Investitionen aus früheren Jahren vorsehe.

Die Konsultationsfrist läuft noch bis zum 31.08.2023.