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Urteilsverkündung am Bundesgerichtshof zu Eigenkapitalzinssätzen

Mit seinem heutigen Urteil weist der Bundesgerichtshof (BGH) die vorinstanzliche Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 22.03.2018 (Aktenzeichen 3 Kart 143/16 (V)) bezüglich der Eigenkapitalzinssätze für die 3. Regulierungsperiode zurück. Damit ist die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur erfolgreich.

Unter den Aktenzeichen BK4-16-160 und BK4-16-161 erließ die Bundesnetzagentur im Oktober 2016 einheitliche Eigenkapitalzinssätze für Gas- und Stromnetzbetreiber für die dritte Regulierungsperiode in Höhe von 6,91 % für Neuanlagen und 5,12 % für Altanlagen. Gegen die Festlegung wurden über 1.100 Beschwerden von Netzbetreibern eingelegt. Aus Sicht der Branche erschien die Ermittlungsmethode nicht sachgerecht. Insbesondere stand die Frage im Raum, ob vor dem Hintergrund eines historisch niedrigen Zinsniveaus eine angemessene Marktrisikoprämie ermittelt wurde. Die Netzbranche befürchtete, dass die Senkung der Eigenkapitalzinssätze um mehr als zwei Prozentpunkte die Investitionsbereitschaft in Gas- und Stromnetze gefährden könnte.

Um Handlungsoptionen und weitere Schritte beurteilen zu können, muss nun die Urteilsbegründung abgewartet werden.
Die Urteilsbegründung wird in der Entscheidungsdatenbank des BGH veröffentlicht.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288

Verteilnetzbetreiber stehen aktuell einer Vielzahl ergebnisrelevanter Entwicklungen gegenüber:

  • Gerichtsentscheidungen (Kapitalkostenaufschlag, XGen Gas, XGen Strom)
  • Anhörung/Festlegung der EOG für die dritte Regulierungsperiode
  • Vorbereitung der Basisjahre Gas/Strom
  • Wegfall des Übergangssockels, § 34 Abs. 5 ARegV und unternehmerische Handlungsalternativen
  • Auswirkungen der EKII-Zinsprognosen auf die Unternehmensfinanzierung

Wir unterstützen Sie gerne bei Rückfragen zu den genannten Themen mit quantitativen Analysen und Handlungsempfehlungen.

Bei Interesse bitten wir um Kontaktaufnahme mit Herrn Christoph Mucha per Telefon unter 02241.107-439 oder
E-Mail an christoph.mucha@kvk-kompetenzzentrum.de.