Allgemein

Monatsrückblick Juli 2025

 

NEST-Prozess: BNetzA veröffentlicht Zwischenstand und Festlegungsentwürfe zur 5. Regulierungsperiode

Am 18. Juni 2025 hat die Große Beschlusskammer Energie mehrere Entwürfe zur künftigen Regulierung von Strom- und Gasnetzen vorgelegt. Diese sind Teil des sogenannten NEST-Prozesses (Netzentgelt- und Steuerungssystematik der Energienetze) und bilden die Grundlage für das Regulierungsregime im Gas schon ab 2028 und im Strom ab 2029. Die Entwürfe befinden sich derzeit in der förmlichen Konsultation.

Die wichtigsten Entwürfe:

  • RAMEN Strom und RAMEN Gas (GBK-25-01-1#1 und -2#1): Sie definieren die Rahmenbedingungen für die nächste Regulierungsperiode: Dauer, Instrumente (z. B. Effizienzvergleich), neue OPEX-Anpassungsmechanismen und ein erweitertes Kostenkategoriekonzept (KANU).
  •  Xgen (Produktivitätsfaktor): Der sektorale Produktivitätsfaktor wird künftig auf Basis eines Malmquist-Modells ermittelt und ausschließlich auf die Betriebskosten angewendet. Ziel ist eine realitätsnähere Effizienzabschöpfung.
  • Qualitätsregulierung (GBK-24-02-1#4): Neue Indikatoren zur Energiewendekompetenz und digitalen Leistungsfähigkeit der Verteilnetzbetreiber. Ein Gutachten wird bis Ende Juli 2025 veröffentlicht. Ein Expertenaustausch dazu ist für den 10.09.2025 geplant.

Stellungnahmen zu allen genannten Entwürfen können bis 30.07.2025 bzw. 18.08.2025 bei der BNetzA eingereicht werden.

 

Unsere Angebote zur NEST-Regulierung:

Die KVK unterstützt Netzbetreiber mit praxisnahen Formaten, um regulatorische Anforderungen strategisch und wirtschaftlich umsetzbar zu machen:

  • KANU 2.0 zur Bewertung der Abschreibungsmodalitäten und Auswirkungen auf das Jahresergebnis
  • Kostenprüfung & Linienunterstützung zur Vorbereitung auf die Anstehenden Basisjahre
  • Quick Check der Auswirkungen des NEST Prozesses auf Ihr Unternehmen

Sie möchten den NEST-Prozess strategisch und wirtschaftlich angehen? Gerne stellen wir Ihnen alle genannten Angebote in einem persönlichen Gespräch im Detail vor, kontaktieren Sie uns! 

 

BGH bestätigt Baukostenzuschüsse bei Batteriespeichern: Keine Sonderbehandlung für netzdienliche Anlagen

Mit Beschluss vom 15. Juli 2025 (EnVR 1/24) hat der BGH entschieden, dass auch netzgekoppelte Batteriespeicher keinen Anspruch auf Sonderbehandlung beim Netzanschluss haben. Die Erhebung von Baukostenzuschüssen ist zulässig und muss von der BNetzA nicht untersagt werden.

Der BGH folgt der Argumentation der Behörde. Baukostenzuschüsse dienen der Netzdimensionierung und Mitfinanzierung. Ob ein Speicher netzdienlich ist, beurteilt allein der Anschlussnetzbetreiber, einschließlich der Möglichkeit, Standortentscheidungen über finanzielle Anreize zu steuern.

Auslöser war eine Beschwerde gegen einen Zuschussbescheid. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte eine neue Entscheidung der BNetzA gefordert. Der BGH hat dies nun aufgehoben. Die Rechtslage bleibt vorerst unverändert.

Der BDEW sieht darin eine Chance für eine differenzierte Regulierung netzdienlicher Speicher und fordert objektive Kriterien sowie regionale Staffelungen wie im Übertragungsnetz.

 

Industrienetzentgelte: BNetzA stoppt Einzelverfahren – Integration in AgNeS-Verfahren angekündigt

Am 8. Juli 2025 hat die BNetzA das Verfahren BK4-24-027 zur Einführung eines systemdienlichen Sonderentgelts für Industriekunden beendet. Der Grund ist die inhaltliche Überschneidung mit dem Grundsatzverfahren zur allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom. Künftig sollen beide Themen gemeinsam geregelt werden.

Im Eckpunktepapier vom 24. Juli 2024 wurde dargelegt, dass die bisherige Bandlastregelung nach Paragraf 19 Absatz 2 StromNEV keinen systemdienlichen Beitrag mehr leistet. Statt starrer Grundlastabnahme braucht es künftig mehr Flexibilität, etwa durch Lastverschiebung bei niedrigen Börsenpreisen.

Ziel ist ein Entgeltmodell, das netzdienliches Verhalten fördert. Dieses soll nun im Rahmen von AgNeS weiterentwickelt werden.

Stellungnahmen zum Eckpunktepapier sind bis zum 18. September 2024 möglich.   

 

Erstmals verbindliches Hochlaufentgelt für Wasserstoff-Kernnetz festgelegt

Mit dem Beschluss GBK-24-02-2#4 hat die Große Beschlusskammer Energie am 14. Juli 2025 das sogenannte Hochlaufentgelt für das Wasserstoff-Kernnetz gem. § 28q EnWG bestimmt. Es handelt sich um die erste rechtsverbindliche Entgeltregelung für das neue Wasserstoff-Backbone, der in Deutschland im Aufbau ist.

Kerninhalte der Festlegung:

  • Das Hochlaufentgelt gilt einheitlich an allen Ein- und Ausspeisepunkten
  • Es beträgt 25,00 €/kWh/h/a für ein nicht unterbrechbares Jahreskapazitätsprodukt
  • Die Höhe ist inflationsindexiert – laut Tenorziffer 3 Satz 5 des früheren Beschlusses GBK-24-01-2#1 vom 06.06.2024

Mit dieser Festlegung schafft die BNetzA wichtige Planungssicherheit für Investoren, Netzbetreiber und Betreiber von Wasserstoffanwendungen. Das Entgelt gilt unabhängig von der jeweiligen Nutzungssituation, also auch bei Teilnutzung oder regionaler Infrastruktur. Es signalisiert zugleich: Auch der Wasserstoffhochlauf wird kostenpflichtig getragen und nicht dauerhaft durch Quersubventionierung entlastet.